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weiterführende
Informationen:
Leider
ist es unmöglich, die gesamte Entwicklung der angesprochenen Thematik im
Auge zu behalten.
Dank
freundlicher Unterstützung aus Australien (an dieser Stelle herzlichen
Dank an Greg Taylor) kann hier jedoch zumindest die weitere Entwicklung
des "Fall Toben" (dazu das Urteil des LG Mannheim auf S.
125 meiner Arbeit) dargestellt werden:
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Durch Urteil
des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 2000 wurde das in der
Arbeit angesprochene Urteil des Landgerichts Mannheim
aufgehoben. Der BGH bejahte dabei erstmals die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf ausländische Internet-Inhalte (Verbreitung der "Auschwitzlüge").
In dieser Einzelfallentscheidung vertreten die
Karlsruher Richter eine praktisch uferlose Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Internet-Inhalte. Die dem zugrunde liegende Ansicht, § 9 StGB sei auf abstrakte Gefährdungsdelikte im Internet anwendbar, wurde zuletzt in der Literatur kaum noch vertreten.
Den Leitsatz, die tragenden Gründe und die Entscheidung
des BGH
im Volltext finden Sie hier
1.
Toben gegen sec. 18 C des Racial Diskrimination Act 1975 verstoßen hat,
2. er die umstrittenen Inhalte aus dem World Wide Web entfernen muß
und
3. er gegenüber dem Verband der Australischen Juden (ECAJ) eine vorgefertigte
Entschuldigung abzugeben hat.
In
der geforderten Entschuldigung heißt es, daß Toben in Zukunft keine
Materialien mehr veröffentlichen werde, die zum Haß gegen Juden
aufstacheln. Die
Human Rights Commission ist kein Gericht, sondern eine Verwaltungskommission, die die
Befugnis hat, Tatsachen festzustellen und vorläufige Rechtsfolgen
festzulegen. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht vollstreckbar; vorher
muß beim Federal Court die Vollstreckung beantragt werden. Der
Federal Court hat dann die Möglichkeit, die Feststellungen der Commission
zu überprüfen.
Die
Entscheidung der Commission im Volltext finden Sie hier
Die
Entscheidung des Federal Court im Volltext finden Sie hier
Weitere
Informationen finden Sie auch in meinem Aufsatz
"Radikal-politische Inhalte im Internet - ist ein Umdenken
erforderlich?"
in der MMR 2002, S. 147 ff. |