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Bundesgerichtshof
Urteil vom 12. Dezember 2000
1 StR 184/00
Verbreitung der Auschwitzlüge im Internet
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
"Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen ("Auschwitzlüge"), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind."
Zur Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts:
"Das deutsche Strafrecht gilt für das abstrakt-konkrete Gefährdungsdelikt der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB auch in den Internet-Fällen. Seine Anwendbarkeit ergibt sich aus § 3 StGB in Verbindung mit § 9 StGB. Denn hier liegt eine Inlandstat (§ 3 StGB) vor, weil der zum Tatbestand gehörende Erfolg in der Bundesrepublik eingetreten ist (§ 9 Abs. 1 3. Alt. StGB).
[...]
[D]as Merkmal "zum Tatbestand gehörender Erfolg" im Sinne des § 9 StGB [kann] nicht ausgehend von der Begriffsbildung der allgemeinen Tatbestandslehre ermittelt werden.
[...]
Bei abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikten ist ein Erfolg im Sinne des § 9 StGB dort eingetreten, wo die konkrete Tat ihre Gefährlichkeit im Hinblick auf das im Tatbestand umschriebene Rechtsgut entfalten kann. Bei der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ist das die konkrete Eignung zur Friedensstörung in der Bundesrepublik Deutschland.
[...]
Für die Anwendung des deutschen Strafrechts bei der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Fällen der vorliegenden Art liegt auch ein völkerrechtlich legitimierender Anknüpfungspunkt vor. Denn die Tat betrifft ein gewichtiges inländisches Rechtsgut, das zudem objektiv einen besonderen Bezug auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufweist [...]. Auch soll die Verletzung dieses Rechtsguts gerade von dieser Strafvorschrift unterbunden werden. Das Äußerungsdelikt nach § 130 Abs. 1 StGB schützt Teile der inländischen Bevölkerung schon im Vorfeld von unmittelbaren Menschenwürdeverletzungen und will - wegen der besonderen Geschichte Deutschlands - dem Ingangsetzen einer historisch als gefährlich nachgewiesenen Eigendynamik entgegenwirken. Der Leugnungstatbestand des § 130 Abs. 3 StGB hat aufgrund der Einzigartigkeit der unter der Herrschaft des Nationalsozialismus an den Juden begangenen Verbrechen einen besonderen Bezug zur Bundesrepublik Deutschland."
Gerade die letztgenannten Erwägungen stoßen m. E. auf Bedenken. Denn ein "völkerrechtlich legitimierender Anknüpfungspunkt" für die Anwendung des deutschen Strafrechts kann nicht lediglich über ein besonderes nationales Interesse an der Verfolgung bestimmter Straftaten hergestellt werden. Die Entscheidung läßt insbesondere Fragen zum Lebens- und Kulturkreis des Täters und der dort geltenden Rechtslage außer acht. Für den vorliegenden Einzelfall mag die Konstruktion des BGH
im Ergebnis akzeptabel sein (vgl. Clauß, MMR 2001, 232 ff), in ihrer
konkreten Begründung birgt sie jedoch die Gefahr einer Verallgemeinerung.
Die Entscheidung im Volltext bei JUR-PC
Weitere
Informationen finden Sie auch in meinem Aufsatz
"Radikal-politische Inhalte im Internet - ist ein Umdenken
erforderlich?"
in der MMR 2002, S. 147 ff. |