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weiterführende
Informationen zum "Fall Toben":
Die
Arbeit befasst sich auch mit dem Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 10.11.1999, 5 KLs 503 Js 955/99, wonach deutsche Gerichte
eine in Australien begangene Volksverhetzung über das Internet nicht
bestrafen können.
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Durch
Urteil
des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 2000 wurde diese
Entscheidung aufgehoben. Der BGH bejahte dabei erstmals die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf ausländische Internet-Inhalte (Verbreitung der "Auschwitzlüge"). In dieser Einzelfallentscheidung vertreten die
Karlsruher Richter eine praktisch uferlose Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Internet-Inhalte. Die dem zugrunde liegende Ansicht, § 9 StGB sei auf abstrakte Gefährdungsdelikte im Internet anwendbar, wurde zuletzt in der Literatur kaum noch vertreten.
1.
Toben gegen sec. 18 C des Racial Diskrimination Act 1975 verstoßen hat,
2. er die umstrittenen Inhalte aus dem World Wide Web entfernen muss
und
3. er gegenüber dem Verband der Australischen Juden (ECAJ) eine vorgefertigte
Entschuldigung abzugeben hat.
In
der geforderten Entschuldigung heißt es, dass Toben in Zukunft keine
Materialien mehr veröffentlichen werde, die zum Hass gegen Juden
aufstacheln. Die
Human Rights Commission ist kein Gericht, sondern eine Verwaltungskommission, die die
Befugnis hat, Tatsachen festzustellen und vorläufige Rechtsfolgen
festzulegen. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht vollstreckbar; vorher
muss beim Federal Court die Vollstreckung beantragt werden. Der
Federal Court hat dann die Möglichkeit, die Feststellungen der Commission
zu überprüfen.
Die
Entscheidung der Commission im Volltext finden Sie hier
Die
Entscheidung des Federal Court im Volltext finden Sie hier
Weitere
Informationen zum Dissertationsthema finden Sie auch in meinem Aufsatz
"Radikal-politische Inhalte im Internet - ist ein Umdenken
erforderlich?"
in der MMR 2002, S. 147 ff. |