Europäische Hochschulschriften

Karsten Bremer

Strafbare Internet-Inhalte 

in internationaler Hinsicht

Ist der Nationalstaat wirklich überholt? 

 

 

 Peter Lang Verlag

 

 

Die Arbeit ist erschienen im
Peter Lang Verlag
Europäische Hochschulschriften
Reihe II - Rechtswissenschaft
Band 3053
ISBN 3-361-37419-4

Herzlich Willkommen

Die Dissertation beschäftigt sich mit dem Problem, dass Internet-Inhalte weltweit als strafbare Kommunikationsdelikte angesehen werden können. 

Die Warnungen vor Neonazis, die aus dem Ausland agieren, werden immer eindringlicher; gleichzeitig fürchten sich deutsche Anbieter vor ausländischen Strafverfolgungsbehörden. Ob diesen Entwicklungen aber durch eine internationale Lösung erfolgreich entgegengewirkt werden kann, erscheint fraglich. 

Der Autor untersucht daher die Strafbarkeit von Internet-Inhalten im weltweiten Kontext. Die bisherigen Bemühungen um eine internationale Lösung werden dargestellt und ihre Erfolgsaussichten überprüft. Dabei zeigt sich, daß nationale Ansätze nicht vorschnell übergangen werden sollten.

 

Die Arbeit steht hier zur Verfügung als:

 

Die Internet-Veröffentlichung meiner Arbeit wurde ermöglicht durch die
Universitätsbibliothek Trier, Abteilung für Elektronische Medien.

Ich bedanke mich bei allen Nutzern für das große Interesse an meiner Arbeit.

 

 

weiterführende Informationen zum "Fall Toben":

 

Die Arbeit befasst sich auch mit dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10.11.1999, 5 KLs 503 Js 955/99, wonach deutsche Gerichte eine in Australien begangene Volksverhetzung über das Internet nicht bestrafen können.

 

  • Durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Dezember 2000 wurde diese Entscheidung  aufgehoben. Der BGH bejahte dabei erstmals die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf ausländische Internet-Inhalte (Verbreitung der "Auschwitzlüge"). In dieser Einzelfallentscheidung vertreten die Karlsruher Richter eine praktisch uferlose Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Internet-Inhalte. Die dem zugrunde liegende Ansicht, § 9 StGB sei auf abstrakte Gefährdungsdelikte im Internet anwendbar, wurde zuletzt in der Literatur kaum noch vertreten.

 

  • Auch die australische Justiz beschäftigt sich mit dem Fall. Die Human Rights and Equal Opportunity Commission hat am 5. Oktober 2000 beschlossen, dass

1. Toben gegen sec. 18 C des Racial Diskrimination Act 1975 verstoßen hat,

2. er die umstrittenen Inhalte aus dem World Wide Web entfernen muss und

3. er gegenüber dem Verband der Australischen Juden (ECAJ) eine vorgefertigte Entschuldigung abzugeben hat.

In der geforderten Entschuldigung heißt es, dass Toben in Zukunft keine Materialien mehr veröffentlichen werde, die zum Hass gegen Juden aufstacheln.

Die Human Rights Commission ist kein Gericht, sondern eine Verwaltungskommission, die die Befugnis hat, Tatsachen festzustellen und vorläufige Rechtsfolgen festzulegen. Die Entscheidung ist jedoch noch nicht vollstreckbar; vorher muss beim Federal Court die Vollstreckung beantragt werden. Der Federal Court hat dann die Möglichkeit, die Feststellungen der Commission zu überprüfen.

Die Entscheidung der Commission im Volltext finden Sie hier

 

  • Am 17.09.2002 hat der australische Federal Court die Entscheidung der Human Rights Commission aufrecht erhalten und Toben jedwede Äußerung über den Holocaust untersagt. 

Die Entscheidung des Federal Court im Volltext finden Sie hier

 

 


Weitere Informationen zum Dissertationsthema finden Sie auch in meinem Aufsatz
"Radikal-politische Inhalte im Internet - ist ein Umdenken erforderlich?"
in der MMR 2002, S. 147 ff.

 

 

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